NS-Prozesse

Im Gegensatz zu den Forderungen vieler Opfer der NS-Verbrecher bemühten sich die Besatzungsmächte um einen gerechten Prozess. Zunächst gingen die Pläne in eine andere Richtung: Churchill wollte die Nazischergen zu outlaws erklären und eine Namensliste an die Truppen geben und auch Stalin ließ sich erst später von dem amerikanischen Vorschlag überzeugen, obwohl er zunächst eine Massenexekution durchführen wollte. Der bekannteste und auch größte Prozess war wohl der in Nürnberg. Dort fand vom 20.11.45 bis zum 31.8.45 das Verfahren gegen 24 Hauptkriegsverbrecher statt, darunter Bormann, Dönitz, Heß, Kaltenbrunner, Keitel, Ley, Speer und von Schirach. Hitler, Goebbels und Himmler entzogen sich einer strafrechtlichen Verfolgung, indem sie Selbstmord begingen.

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Die Anklagepunkte waren:

  1. Verschwörung gegen den Weltfrieden
  2. Planung, Entfesselung und Durchführung eines Angriffkrieges
  3. Verbrechen und Verstösse gegen das Kriegsrecht
  4. Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Der Auftakt des Prozesses fand in Berlin statt und dort war dann auch der Sitz des ständigen Gerichtshofes, bis dann der Prozess in Nürnberg fortgesetzt wurde. Jede Siegermacht (USA, UdSSR, Großbritannien, Frankreich) stellte einen Richter und einen Stellvertreter.
Am 30.9.46 und am 1.10.45 wurden die Urteile verkündet: 12 Todesstrafen, 7 teils lebenslange, teils zeitliche Freiheitsstrafen und drei Freisprüche.
Die Urteile der bekannteren Nazigrößen:
Hermann Göring schuf als Innenminister die Gestapo und wurde wegen aller vier Anklagepunkte zum Tode verurteilt, nahm aber kurz vor seiner Hinrichtung Zyankali ein.
Rudolf Heß war Hitlers Stellvertreter in der NSDAP, flog 1941 nach Schottland und wurde dort interniert und wegen der Punkte 1 und 2 zu lebenslanger Haft verurteilt.
Der Großadmiral Karl Dönitz wurde wegen der Punkte 2 und 3 zu 10 Jahren Haft verurteilt.
Reichsaußenminister Joachim von Ribbentrop wurde ebenfalls wegen aller vier Anklagepunkte zum Tode verurteilt.
Allerdings gab es auch eine rechtliche Problematik, da beispielsweise weder vor noch während des Prozesses das "Führen eines Angriffkrieges" verboten war. So wurde Recht angewandt, dass erst nach der Vollendung der Tat rückwirkend geschaffen worden war. Die Verteidiger warfen dies dem Gericht vor und versuchten auf diese Weise, die Anklage anzufechten.

Quelle: Prof.Dr.Klaus Kastner – "Der Nürnberger Prozess"